Bedingungen zum Transport

 

Bei Unregelmäßigkeiten im Transportablauf ist der jeweilige Ansprechpartner von Eurologistik Thüringen (ET) durch den Transportunternehmer (TU) sofort zu benachrichtigen.

Bei vereinbartem Palettentausch erfolgt dieser durch den Transportunternehmer (TU) sofort an der Ladestelle.
Nachweise über Ladehilfsmittel sind innerhalb von 10 Tagen nach Transportdurchführung bei uns einzureichen. Die frachtfreie Rückführung nicht getauschter Ladehilfsmittel hat innerhalb 14 Tagen nach Übernahme zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist berechnen wir Ihnen pro Euroflachpalette = 12,00 € (netto); pro Gitterboxpalette = 95,00 € (netto).

Der TU ist dazu verpflichtet die quittierten Ablieferbelege/Frachtbriefe (mit leserlichem Namen, Datum und wenn möglich Firmenstempel) mit der Rechnung an Eurologistik Thüringen einzureichen. Andernfalls erfolgt keine Bezahlung, da die Ware als nicht entladen betrachtet wird. Umladungen der Ware sind untersagt. Für die Ladungssicherheit ist der TU voll verantwortlich.

Neutralität und Kundenschutz sind feste Vertragsbestandteile (gültig 12 Monate ab Ladetag). Bei Zuwiderhandlung folgt eine Konventionalstrafe in angemessener Höhe durch ET.

Für obige Frachtvereinbarung gilt ein Zahlungsziel von 45 Tagen netto, ab dem Tag des Einganges der Rechnung und des bestätigten Ablieferbeleges (POD).
Bei Lieferfristüberschreitungen behalten wir uns vor, den unsererseits eingesetzten Frachtführer dafür haftbar zu halten. Bei Mißachtung der in diesem Transportauftrag genannten Bedingungen (außer Kundenschutzklausel) erfolgt eine entsprechende Rechnungskürzung.

Bitte geben Sie uns nach §14 (1a) UStG Ihre Steuernr./ USt.Id.Nr. zur Frachtvergütung an. Weiterhin sind sie verpflichtet, Ihre gültige Versicherungspolice mit entsprechendem Haftungsumfang in Kopie vorzulegen. Die o.g. Lieferfristen sind fester Bestandteil des Frachtvertrages. Gerichtsstand für beide Teile ist Ilmenau. Der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB wurde entsprochen.

Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) und, soweit diese für logistische Leistungen nicht gelten, nach den Logistik-AGB, jeweils neueste Fassung. Diese beschränken in Ziffer 23 ADSp die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB für Schäden in speditionellem Gewahrsam auf 5,00 €/kg; bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 SZR/kg sowie darüber hinaus je Schadensfall bzw. -ereignis auf 1 Mio. € bzw. 2 Mio.€oder2SZR/kg, je nachdem welcher Betrag höher ist.

Es gelten die Bestimmungen des GüKG, des HGB sowie bei grenzüberschreitendem Verkehr die CMR. Der TU versichert die ordnungsgemäße Gewerbeanmeldung seines Unternehmens. Der TU hat gegenüber ET den Besitz der für den Transport erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen nach §§3, 6 GüKG (Erlaubnis, EU-Genehmigung, CEMT-Genehmigung, Drittlandsgenehmigung, ADR-Bescheinigung) nachzuweisen. Der TU ist verpflichtet, ausländische Fahrer aus Drittstaaten nur mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung einzusetzen und dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache nach §7b (1) Satz 1 GüKG besitzt und auf jeder Fahrt mitführt. Auf Verlangen von ET hat der TU die nach §7c GüKG erforderliche Genehmigung nachzuweisen. Der TU ist verpflichtet im Falle von Gefahrguttransporten nur Fahrer einzusetzen, die gem. ADR ausgebildet sind und über eine gültige ADR- Bescheinigung verfügen. Die Fahrzeuge müssen für den Transport von Gefahrgütern mit orangefarbener Kennzeichnung nach Abschnitt 5.3.2 ADR, Feuerlöschausrüstung nach Abschnitt 8.1.4 ADR sowie sonstiger Schutzausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 ADR und schriftlicher Weisung gem. Abschnitt 5.4.3 ADR ausgerüstet sein.

Ansprüche des TU gegen ET dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch ET an Dritte abgetreten werden (§ 399 BGB).

Der TU haftet bundesweit nach den §§407 ff HGB sowie bei grenzüberschreitendem Straßengüterverkehr nach CMR, wobei ergänzend die ADSp als vereinbart gelten. Bei gesonderten Vereinbarungen (siehe Text oben) haftet der TU gegenüber ET mit dem Betrag, mit dem ET gegenüber seinem Auftraggeber haftet. Für Güterschäden ist die Haftung des TU gegenüber ET auf max. 40 SZR(Sonderziehungsrechte) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt (bzw. max. 8,33 SZR gem. CMR).

Gemäß § 19 ADSp werden gegenseitige Aufrechnungen untersagt.

Der TU verpflichtet sich mit Annahme des Transportauftrages von Eurologistik Thüringen, daß er das geltende Mindestlohngesetz (MiLoG) beachtet und an seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die nach diesem Gesetz jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestentgelte zahlt.

Eurologistik Thüringen verpflichtet sich, dass wir als ihr Dienstleister das geltende Mindestlohngesetz (MiLoG) beachten und anunsere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die nach diesem Gesetz jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestentgelte zahlen. Es werden von Eurologistik Thüringen ausschließlich Subunternehmen beauftragt, welche sich uns gegenüber verpflichten, dass sie als unser Auftragnehmer das geltende Mindestlohngesetz (MiLoG) beachten und an ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die nach diesem Gesetz jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestentgelte zahlen.

Telefon

+49 (0) 36782 – 70 420

Eurologistik Thüringen
Glockenberg 15
98528 Suhl

E-Mail

info@eurologistik-thueringen.eu